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BAG·5 AZR 157/15·16.12.2015

Revision: Kein Anspruch auf Aufstockung des Transferentgelts; Abrechnungsanspruch verneint

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltrecht (Transfermaßnahmen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, in einem Transferarbeitsverhältnis, verlangte Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich des bezogenen Transferkurzarbeitergeldes. Streitgegenstand war, ob ein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das Referenzbrutto besteht und ob vorzahlungspflichtige Abrechnungen zu erteilen sind. Das BAG verneint den Aufstockungsanspruch (Verweisung auf gleichgelagerten Parallelfall) und hält § 108 Abs. 1 GewO für keinen Anspruch auf Abrechnung vor Zahlung. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt besteht nicht.

2

§ 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen vor Zahlung der Vergütung.

3

Abrechnungsansprüche sind durch die Erteilung von Abrechnungen über bereits geleistete Zahlungen erfüllt; weitergehende vorzahlungsbezogene Abrechnungsansprüche bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Revision richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Unterlegene hat die Kosten der Revision zu tragen.

Relevante Normen
§ 108 Abs. 1 GewO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 29. Juli 2014, Az: 41 Ca 12049/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 24. Februar 2015, Az: 9 Sa 665/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2015 - 9 Sa 665/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung.

2

Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.

4

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags und Erteilung entsprechender Abrechnungen zu verurteilen.

5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

7

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblVolkJungbluth
WeberZoller