Revision gegen Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen (5 AZR 113/21)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO zugunsten einer Entscheidung im Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil keine eigenen Tatbestands- und Entscheidungsgründe enthält.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision führt regelmäßig zur Kostentragungspflicht des unterliegenden Revisionsführers.
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf eine in einem Parallelverfahren getroffene Entscheidung Bezug nehmen.
Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine für den Revisionsangriff durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanzen feststellt.
Auch bei Verzicht auf eine eigene Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen können prozessuale Rechtsfolgen, insbesondere Kostenentscheidungen, getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 11. Oktober 2019, Az: 8 Ca 63/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 2. Dezember 2020, Az: 13 Sa 858/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2020 - 13 Sa 858/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 110/21 - auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Linck Biebl Volk Mandrossa Störring