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BAG·5 AZR 112/21·21.07.2021

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Entscheidung stützt sich auf die vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und das Parallelverfahren.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision keinen Erfolg hat.

3

Das Gericht kann gemäß § 313a ZPO in Verbindung mit § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien dies im Hinblick auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren vereinbaren.

4

Eine Parteivereinbarung über den Verzicht auf die Darstellung des Tatbestands entbindet das Revisionsgericht nicht von seiner Prüfungsaufgabe; es entscheidet auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und gegebenenfalls in Bezug auf das Parallelverfahren.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 11. Oktober 2019, Az: 8 Ca 62/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 2. Dezember 2020, Az: 13 Sa 857/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2020 - 13 Sa 857/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 110/21 - auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Linck Biebl Volk Mandrossa Störring