Revision im Arbeitsrecht: Zurückweisung und Kostenentscheidung bei Verweis auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Kammer verzichtete aufgrund Parteiverzichts nach § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwies auf das Parallelverfahren (5 AZR 110/21).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird nach Maßgabe des § 313a ZPO mit Zustimmung der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Revisionsgericht auf Ausführungen und Feststellungen aus einem vergleichbaren Parallelverfahren verweisen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Verfahren insoweit unterlegen ist.
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Das ArbG/BAG kann sich hinsichtlich Darstellung und Begründung einer Entscheidung auf Regelungen des ArbGG (§ 72 Abs. 5) und der ZPO (§ 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1) stützen, wenn die Parteien dies vereinbaren und ein Bezug zu einem Parallelverfahren besteht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 11. Oktober 2019, Az: 8 Ca 60/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 2. Dezember 2020, Az: 13 Sa 856/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2020 - 13 Sa 856/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 110/21 - auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Linck Biebl Volk Mandrossa Störring