Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; die Kammervorsitzende versagte sie und verworf die Berufung als unzulässig. Das BAG wies die Revisionsbeschwerde zurück. Es stellte fest, dass die Alleinentscheidung des Vorsitzenden nach §66 Abs.2 S.2 ArbGG auch die Versagung der Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis umfasst und begründete die Versagung mit dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten.
Ausgang: Revisionsbeschwerde zurückgewiesen; Bestätigung der Versagung der Wiedereinsetzung und Verwerfung der Berufung durch den Vorsitzenden
Abstrakte Rechtssätze
Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden nach § 66 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ArbGG umfasst auch die Entscheidung über die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.
Die Versagung der Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnis hinsichtlich Einlegung oder Begründung der Berufung betrifft unmittelbar die Zulässigkeit der Berufung und ist daher Bestandteil der Entscheidung über deren Verwerfung.
Über Anträge auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht; beim Rechtsmittel ist dies das Berufungsgericht, das nach Gesetz gegebenenfalls dem Vorsitzenden zur Alleinentscheidung zuständig ist.
Dem Prozessbevollmächtigten obliegt eine eigenverantwortliche Prüfung und Sicherung des Fristenlaufs bei der Vorbereitung fristwahrender Prozesshandlungen; ein Verschulden des Rechtsanwalts kann die Versagung der Wiedereinsetzung rechtfertigen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer17 Sa 12/1911.03.2020Zustimmendjuris Rn. 3 ff.
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf3 Sa 764/1607.08.2017Zustimmendjuris Rz. 4 ff.
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer3 Sa 55/1420.09.2015ZustimmendNZA 2010, 1442
- BAG6 AZB 105/1406.01.2015ZustimmendBAG, 5 AZB 10/10, BAGE 135, 372
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf12 Sa 981/1418.11.2014ZustimmendNZA 2010, 1442 Rn. 4
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oberhausen, 26. August 2009, Az: 4 Ca 1580/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. Februar 2010, Az: 9 Sa 1154/09, Beschluss
Leitsatz
Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.
Tenor
1. Die Revisionsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2010 - 9 Sa 1154/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.710,52 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Zeit einer einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Freistellung sowie Urlaubsabgeltung und die Zahlung von Urlaubsgeld. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 25. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Oktober 2009 Berufung eingelegt und diese mit einem am 26. November 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 16. Dezember 2009, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss der Kammervorsitzenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.
II. Die zulässige (§ 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG in Verb. mit § 575 ZPO) Revisionsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht durfte dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter versagen. Es hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet nach § 237 ZPO das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 ArbGG) entscheidet durch Kammern, die in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig werden, § 35 Abs. 2 ArbGG, soweit nicht das Gesetz eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden vorsieht.
2. Die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444, 448) nicht mehr durch die Kammer, sondern durch Beschluss des Vorsitzenden. Diese Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (aA GMP/Germelmann 7. Aufl. § 66 Rn. 44).
a) § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG normiert eine Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, ohne diese auf bestimmte Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung zu beschränken. Ist die Berufung nicht in den gesetzlichen Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt oder begründet worden, ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG unberührt bleibt, zu verwerfen. Die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Fristen betrifft unmittelbar die Zulässigkeit der Berufung, weil sie es bei der Fristversäumung belässt. Sie ist damit Bestandteil der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung.
b) Das entspricht dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG. Die Neuregelung sollte der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtsmittelvereinfachung dienen. Für die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter besteht kein sachliches Bedürfnis, wenn es nicht vorrangig um materielle Rechtsfragen, sondern um die formalen Voraussetzungen eines Rechtsmittels geht (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 25; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2010 § 66 Rn. 152; BCF/Friedrich ArbGG 5. Aufl. § 66 Rn. 44).
3. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt. Das stellt er nicht in Abrede. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger zu Recht versagt, § 233 in Verb. mit § 85 Abs. 2 ZPO. Seinen Prozessbevollmächtigten trifft jedenfalls ein Verschulden bei der Fristensicherung. Wird dem Prozessbevollmächtigten zwecks Anfertigung der Berufungsbegründung die Akte zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die hierfür maßgebende Frist zu überprüfen (BGH 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - zu II der Gründe, NJW 1992, 841; vgl. auch BAG 27. September 1995 - 4 AZN 473/95 - zu II 2 b cc der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 43 = EzA ZPO § 233 Nr. 35). Diese Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristenlaufs bei der Vorbereitung einer fristwahrenden Prozesshandlung besteht unabhängig davon, ob die Akte dem Rechtsanwalt von seiner Sekretärin vorgelegt wird oder er - wie die Revisionsbeschwerde geltend macht - seine Sekretärin bittet, „ihm schon einmal die Akte zu geben, damit er die Berufung dann begründet“.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
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