Versetzung - Verbindlichkeit einer Weisung - Antwort auf Anfrage nach § 45 Abs 3 S 1 ArbGG
KI-Zusammenfassung
Auf Anfrage des Zehnten Senats (§45 Abs.3 ArbGG) erklärt der Fünfte Senat, dass er an seiner früheren Auffassung zur Verbindlichkeit unbilliger Arbeitgeberweisungen nicht mehr festhält. Die bisher vertretene Lehre, wonach sich der Arbeitnehmer nicht einfach über eine unbillige Weisung hinwegsetzen dürfe und statt dessen den Rechtsweg nach §315 Abs.3 Satz2 BGB beschreiten müsse, wird aufgegeben. Gründe werden im Hinblick auf die Ausführungen des anfragenden Senats nicht erneut dargelegt.
Ausgang: Fünfter Senat hält seine frühere Auffassung zur Unverbindlichkeit von Arbeitgeberweisungen nicht mehr für bindend und gibt die frühere Lehre auf.
Abstrakte Rechtssätze
Der Fünfte Senat hält nicht mehr an der bisherigen starren Lehre fest, wonach sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts hinwegsetzen darf und ausschließlich den Rechtsweg nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu beschreiten habe.
Eine allgemeine, vorbehaltlose vorläufige Bindung des Arbeitnehmers an die Konkretisierung der Arbeitsleistung durch Weisung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unverbindlichkeit wird vom Senat nicht mehr allgemein bejaht.
Anfrageverfahren gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG können dazu führen, dass ein Senat seine frühere Rechtsprechung aufgibt; die ausführliche Begründung kann sich aus den Ausführungen des anfragenden Senats erschließen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 8. September 2015, Az: 7 Ca 1224/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 17. März 2016, Az: 17 Sa 1660/15, Urteil
vorgehend BAG, 14. Juni 2017, Az: 10 AZR 330/16 (A), Beschluss
nachgehend BAG, 18. Oktober 2017, Az: 10 AZR 330/16, Urteil
Leitsatz
Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.
Tenor
Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.
Gründe
I. Der Zehnte Senat hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält (Beschluss vom 14. Juni 2017 - 10 AZR 330/16 (A) -). Der Fünfte Senat hat bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34).
II. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Von einer Begründung wird im Hinblick auf die Ausführungen des Zehnten Senats im vorgenannten Beschluss vom 14. Juni 2017 (- 10 AZR 330/16 (A) - Rn. 61) abgesehen.
| Koch | Volk | Prinz | |||
| Weber | Mandrossa |