Revision der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionskosten (4 AZR 98/12)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf ein führendes Parallelverfahren (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs. 1 S.2 ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Saarland zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn das Berufungsgericht und das Bundesarbeitsgericht keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kostenentscheidung folgt damit dem Ausgang des Revisionsverfahrens.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann stattdessen auf ein führendes Parallelverfahren verweisen.
Das Bundesarbeitsgericht braucht eine Entscheidung nicht inhaltlich zu wiederholen, wenn die Parteien wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und auf ein vergleichbares Verfahren verwiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Saarbrücken, 28. Juni 2011, Az: 4 Ca 1071/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 23. November 2011, Az: 2 Sa 78/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 23. November 2011 - 2 Sa 78/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 99/12 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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