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BAG·4 AZR 933/08·19.05.2010

Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtVerfahrensrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwiesen auf führende Parallelverfahren. Das Urteil bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz; nähere Entscheidungsgründe sind in den parallelen Entscheidungen dargelegt.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht in der angegriffenen Entscheidung keine für eine Revision genügenden Rechtsfehler feststellt.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 555 ZPO auf den Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf führende Parallelverfahren verweisen.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann Entscheidungen im Wege der Fallverweisung oder durch Bezugnahme auf führende Parallelverfahren zusammenhängend behandeln, wenn die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklärt haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19/6 Ca 5310/07, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1845/07, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1845/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess