Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwiesen auf führende Parallelverfahren. Das Urteil bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz; nähere Entscheidungsgründe sind in den parallelen Entscheidungen dargelegt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht in der angegriffenen Entscheidung keine für eine Revision genügenden Rechtsfehler feststellt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 555 ZPO auf den Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf führende Parallelverfahren verweisen.
Das Bundesarbeitsgericht kann Entscheidungen im Wege der Fallverweisung oder durch Bezugnahme auf führende Parallelverfahren zusammenhängend behandeln, wenn die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklärt haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19/6 Ca 5310/07, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1845/07, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1845/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess