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BAG·4 AZR 9/09·25.08.2010

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig‑Holstein ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Schleswig‑Holstein als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer regelmäßig die Kosten der Revision.

2

Parteien können im Prozess wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO zur Kenntnis nehmen.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann ein Verfahren unter Hinweis auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren entscheiden und dessen Darstellung zugrunde legen, wenn die Parteien dies veranlasst oder zugelassen haben.

4

Die Zurückweisung einer Revision bedarf keiner erneuten ausführlichen Sachverhaltsdarstellung, wenn die Parteien auf die Darstellung in einem Parallelverfahren verwiesen haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Lübeck, 8. Mai 2008, Az: 1 Ca 171 b/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 11. November 2008, Az: 5 Sa 215/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. November 2008 - 5 Sa 215/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 14/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Winter Treber H. Klotz Dierßen