Revision gegen LAG-Urteil (4 AZR 907/08) zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf führende Parallelverfahren. Im Tenor enthält die Entscheidung keine weiteren Ausführungen zur Begründung.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten der Revision, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können wirksam auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf den Hinweis auf führende Parallelverfahren beschränken (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht erfolgt, wenn die Vorbringung des Revisionsführers nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.
Das BAG kann im Tenor auf führende Parallelverfahren verweisen und damit ausführliche schriftliche Darlegungen unterlassen, ohne hierdurch die Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz zu berühren.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19 Ca 4655/07, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1880/07, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1880/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess