Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf führende Parallelverfahren. Das BAG entschied unter Verweis hierauf.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts keinen revisionsrechtlichen Fehler aufweist.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf führende Parallelverfahren verweisen.
Die Zurückweisung der Revision im Tenor entspricht der in der Sache erfolgten Abweisung des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19 Ca 4653/07, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1878/07, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1878/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess