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BAG·4 AZR 902/08·19.05.2010

BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Entscheidung zurückgewiesen – Kostenlast beim Kläger

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf führende Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß den einschlägigen Vorschriften.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3

Bei führenden Parallelverfahren können die Parteien auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ist zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO) vorliegen.

4

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht beendet das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der vom Rechtsmittel erfassten Streitpunkte.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19 Ca 4658/07, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1883/07, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1883/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess