Revision vor dem BAG: Zurückweisung und Kostenentscheidung bei Verzicht auf Tatbestand
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten ausdrücklich auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO verzichtet; das Gericht verwies auf führende Parallelverfahren.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die zurückgewiesene Revision führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können nach §72 Abs.5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs.1 Satz 1 und §313a Abs.1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erlaubt es dem Gericht, die Entscheidung unter Verweis auf führende Parallelverfahren zu treffen, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erneut darzulegen.
Die Zurückweisung der Revision erfolgt, wenn die erhobenen Rechtsrügen nicht zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19 Ca 4657/07, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1882/07, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1882/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess