Revision im Arbeitsrecht (4 AZR 900/08) zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und sich auf führende Parallelverfahren berufen. Das BAG verweist auf diese Leitentscheidungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision; Verweis auf führende Parallelverfahren
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils nicht gegeben sind; die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Wird von den Parteien im Hinblick auf führende Parallelverfahren auf die gesonderte Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht auf diese Leitentscheidungen Bezug nehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Verweisung auf Leitentscheidungen in Parallelverfahren entbindet das Gericht von einer erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe, sofern der Parteiverzicht wirksam erklärt wurde und keine besonderen Aufklärungsbedürfnisse bestehen.
Kostenentscheidungen des Revisionsgerichts erfolgen nach den allgemeinen Grundsätzen der Prozesskostenverteilung zugunsten der obsiegenden Partei.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19 Ca 4656/07, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1881/07, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1881/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess