Anerkenntnisurteil - ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Kostentragung. Es wurde von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hatte.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen, da die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnis des Beklagten kann dazu führen, dass das Gericht von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO absehen darf.
Erfolgt die Anerkennung des Klageanspruchs durch die Beklagte, entbehrt eine dagegen gerichtete Revision regelmäßig des Erfolgsaussichts und kann zurückgewiesen werden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; dies gilt, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Ein Anerkenntnis kann den Rechtsstreit ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung über die streitige Rechtsfrage beenden und die Überprüfung durch das Revisionsgericht ausschließen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Offenbach, 25. August 2010, Az: 4 Ca 54/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Juni 2011, Az: 9 Sa 1540/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juni 2011 - 9 Sa 1540/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
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