Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das BAG wies die Revision zurück; die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren (4 AZR 866/15) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rechtlich erheblichen Fehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Der Unterlegene trägt die Kosten der Revision, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.
Parteien können wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann vor diesem Hintergrund über die Revision entscheiden (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 ZPO).
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ermöglicht dem Revisionsgericht, die Entscheidung des Vorgerichts zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen, ohne eigene umfangreiche Tatsachengründe darzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 16. März 2015, Az: 15 Ca 9/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 30. November 2015, Az: 14 Sa 818/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2015 - 14 Sa 818/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung im Parallelverfahren - 4 AZR 866/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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