Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen: Klagen als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und stellte klar, dass die zugrunde liegenden Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Parteien verzichteten angesichts eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision des Klägers zurückgewiesen; Klagen der Vorinstanz als unzulässig zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision greift nicht durch, wenn der Revisionsführer keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanzen darlegt, die eine Aufhebung rechtfertigen würden.
Klagen können von der Vorinstanz als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Wird ein Rechtsmittel zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (z. B. wegen eines führenden Parallelverfahrens), kann das Gericht auf eine erneute umfassende Darstellung verzichten und die Entscheidung mit entsprechender Maßgabe erlassen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 28. Mai 2009, Az: 14 Ca 5096/08, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 29. Oktober 2009, Az: 6 Sa 332/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2009 - 6 Sa 332/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 839/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Treber Winter von Dassel J. Ratayczak