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BAG·4 AZR 835/09·16.11.2011

Revision zurückgewiesen; Klagen als unzulässig zurückgewiesen (4 AZR 835/09)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und stellte zugleich fest, dass die zugrundeliegenden Klagen unzulässig sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien hatten angesichts eines führenden Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Ausgang: Revision der Klägerin zurückgewiesen; Klagen der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Klagen von der Vorinstanz als unzulässig beurteilt, sind sie im Rechtszug zurückzuweisen; das Rechtsmittel führt nur bei durchgreifender Rechtsfehleraufdeckung zur Abhilfe.

2

Die Kosten des Rechtsstreits sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenregelung trifft.

3

Parteien können nach den prozessrechtlichen Vorschriften (z. B. ArbGG, ZPO) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein führendes Parallelverfahren verweisen.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Sach- und Rechtslage dies rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Leipzig, 28. Mai 2009, Az: 14 Ca 5099/08, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 29. Oktober 2009, Az: 6 Sa 338/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2009 - 6 Sa 338/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 839/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet ( § 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Bepler Treber Winter von Dassel J. Ratayczak