Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in Aussicht auf ein führendes Parallelverfahren verzichtet. Das Gericht stützte die Entscheidung auf die vorgelegten Verzichtsverweise (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen für eine Sachverhalts- oder Rechtsfehler ausreichenden Grund ergeben und die angegriffene Entscheidung daher nicht zu beanstanden ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern keine abweichende besondere Umstände vorliegen.
Ein Verzicht der Parteien auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zugunsten eines führenden Parallelverfahrens ist zulässig; das Berufungsgericht bzw. das Revisionsgericht kann sich auf die dort dargestellten Tatsachen- und Rechtsausführungen stützen (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 Satz1, §313a Abs.1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 27. April 2010, Az: 6 Ca 632/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Dezember 2010, Az: 3 Sa 1118/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 1118/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Treber Steding Rupprecht