Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten wegen eines führenden Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO, § 313a ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die vorgetragenen revisionsrechtlichen Rügen keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung darlegen.
Der Unterliegende hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht kann in Fällen mit führendem Parallelverfahren auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien hierzu übereinstimmend erklären (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Im Revisionsverfahren obliegt dem Revisionsführer die substantiierten Darlegungspflicht der behaupteten Verfahrens- oder Rechtsfehler; bloße Behauptungen genügen nicht zur Durchsetzung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 12. Mai 2010, Az: 4 Ca 121/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Dezember 2010, Az: 3 Sa 1117/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 1117/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Treber Steding Rupprecht