Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kosten der Revision auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet und Bezug auf ein führendes Parallelverfahren genommen. Das BAG bestätigt damit die Vorinstanz.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein führendes Parallelverfahren Bezug nehmen.
Die Revisionsinstanz weist eine Revision zurück, wenn sie keine für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils feststellt.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Die Zurückweisung der Revision bedarf nicht zwingend einer vollständigen inhaltlichen Wiederholung der Vorinstanzgründe, wenn die Parteien auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. Mai 2010, Az: 9 Ca 601/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Dezember 2010, Az: 3 Sa 912/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 912/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Treber Steding Rupprecht