Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten (4 AZR 79/11)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte zu Revisionskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine die Entscheidung des Berufungsgerichts beanstandenden Rechtsfehler feststellt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Parteien können im Verfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren verzichten.
Das Bundesarbeitsgericht kann Entscheidungen auf der Grundlage eines führenden Parallelverfahrens treffen, wenn die Parteien wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 12. Mai 2010, Az: 9 Ca 53/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Dezember 2010, Az: 3 Sa 895/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 895/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Treber Steding Rupprecht