Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 ZPO, §313a ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht die Entscheidung der Vorinstanz als sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden erachtet.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die gesonderte Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf entsprechende Verweise stützen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Herne, 10. November 2015, Az: 2 Ca 1210/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. September 2016, Az: 8 Sa 1861/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. September 2016 - 8 Sa 1861/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 147/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Rinck W. Reinfelder Steding A. Wedepohl