BAG-Urteil: Revision der Beklagten zurückgewiesen (4 AZR 643/19)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden von den Parteien im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 489/19 nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Rügen keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf das Parallelverfahren beziehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Wird auf ein parallel entschiedenes Verfahren verwiesen, kann das Urteil auf den Tenor beschränkt veröffentlicht werden und auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Augsburg, 8. Oktober 2018, Az: 2 Ca 199/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 9. Oktober 2019, Az: 11 Sa 130/19, Urteil
Tenor
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Oktober 2019 - 11 Sa 130/19 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 489/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Rinck Klug S. Gey-Rommel Moschko