Revision zurückgewiesen; Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des LAG Hamm ein. Das BAG wies die Revision zurück und bestimmte zugleich, dass die Beklagte aus jeweils 200,00 Euro seit mehreren Terminen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen eines Parallelverfahrens.
Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen und zur Tragung der Revisionskosten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Revision zurückweisen und zugleich das angefochtene Urteil mit Maßgabe abändern, insbesondere hinsichtlich Zins- oder Leistungsanordnungen.
Bei Zahlungsverzug stehen Verzugszinsen zu; das Gericht kann Verzugszinsen in einer dem geltenden Recht entsprechenden Höhe über dem Basiszinssatz festsetzen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können in einem Revisionsverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen in einem Parallelverfahren verzichten; eine solche Bezugnahme ist zulässig (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 24. November 2016, Az: 3 Ca 2553/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 18. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1461/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Oktober 2017 - 2 Sa 1461/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. März 2016, seit dem 12. April 2016, seit dem 11. Mai 2016, seit dem 11. Juni 2016 und seit dem 12. Juli 2016 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch