Themis
Anmelden
BAG·4 AZR 552/17·23.01.2019

Feststellung: Beschäftigungszeit in Entgeltgruppe 8 für 1.1.2015–31.10.2018

ArbeitsrechtTarifrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.10.2018 als Beschäftigungszeit in Entgeltgruppe 8 des einschlägigen Entgeltrahmentarifvertrags zu berücksichtigen habe. Streitpunkt war die tarifliche Zuordnung und Anerkennung dieser Zeiten. Das BAG gab der Revision des Klägers teilweise statt und verpflichtete die Beklagte zur Berücksichtigung der genannten Zeiträume; die Berufung der Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen. Die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; feststellend, dass die Beklagte die Zeit 1.1.2015–31.10.2018 als Beschäftigungszeit in Entgeltgruppe 8 zu berücksichtigen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur tariflichen Zuordnung in Entgeltgruppen ist auf die konkreten, im Entgeltrahmentarifvertrag beschriebenen Tätigkeitsmerkmale abzustellen; Zeiten, in denen die Tätigkeit diesen Merkmalen entspricht, sind als Beschäftigungszeit der betreffenden Entgeltgruppe zuzurechnen.

2

Ein Feststellungsanspruch kann bestehen, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, der Arbeitgeber verweigere die tarifvertraglich gebotene Anerkennung von Beschäftigungszeiten oder deren Zuordnung zu einer Entgeltgruppe.

3

Das Revisionsgericht kann bei hinreichender Sach- und Rechtslage die Vorinstanzentscheidung teilweise aufheben und die erforderliche Feststellung selbst treffen, statt an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels ist die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg zu treffen und anteilig zu verteilen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 13. Januar 2016, Az: 9 Ca 3791/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 11. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1206/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1206/16 - im Tenor zu Nr. 1 teilweise aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13. Januar 2016 - 9 Ca 3791/15 - zurückgewiesen und der Tenor zu Nr. 1 wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %, die des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch