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BAG·4 AZR 545/17·23.01.2019

BAG: Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 – Feststellung, Nachzahlung und Zulage

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat in der Revision teilweise der Klage stattgegeben und die Vorinstanzen insoweit abgeändert, dass die Beklagte Beschäftigungszeiten ab 1.12.2014 bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 zu berücksichtigen hat. Die Beklagte wurde zur Nachzahlung rückständiger Vergütung samt Zinsen verurteilt und zur Zahlung einer individuellen Zulage von 200 € ab 1.9.2016 verpflichtet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben; Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 8, Zahlung rückständiger Vergütung und dauerhafte Zulage i.H.v. 200 € seit 1.9.2016, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kann ein Arbeitnehmer nach den Maßgaben eines anwendbaren Entgeltrahmentarifvertrags einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden, kann das Gericht feststellen, dass bestimmte Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung zu berücksichtigen sind.

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Hat ein Arbeitnehmer aufgrund tariflicher Eingruppierung Anspruch auf höhere Vergütung, ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung der sich ergebenden Differenzen verpflichtet.

3

Geldansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind jeweils seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen; die Verzinsung kann im Urteilspruch mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden.

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Die Verpflichtung zur laufenden Zahlung einer individuellen Zulage kann durch Feststellungs- oder Leistungsurteil verbindlich ab einem konkret benannten Zeitpunkt festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 1. September 2016, Az: 4 Ca 3104/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 11. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1297/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1297/16 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. September 2016 - 4 Ca 3104/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,00 Euro seit dem 11. Dezember 2014, seit dem 13. Januar 2015, seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015, seit dem 13. Oktober 2015, seit dem 11. November 2015, seit dem 11. Dezember 2015, seit dem 12. Januar 2016 sowie aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Februar 2016 und seit dem 11. März 2016 sowie weitere 1.200,00 Euro brutto zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. September 2016 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 66 % und der Kläger zu 34 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 539/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch