Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 8 festgestellt; Revisionen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger und die Beklagte legten Revision gegen ein Urteil des LAG ein. Streitgegenstand war die tarifvertragliche Eingruppierung und der Beginn eines Anspruchs auf Vergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag. Das BAG wies die Revisionen zurück und stellte klar, dass die Beklagte den Kläger ab 1.2.2017 nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten hat; Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in Anknüpfung an ein Parallelverfahren verzichtet.
Ausgang: Revisionen der Parteien gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Feststellung, dass der Kläger ab 1.2.2017 nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten ist.
Abstrakte Rechtssätze
Gilt ein Entgeltrahmentarifvertrag für das Arbeitsverhältnis und ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen, begründet dies einen Anspruch auf Vergütung nach dieser Entgeltgruppe ab dem maßgeblichen Zeitpunkt.
Das Bundesarbeitsgericht kann in der Revisionsentscheidung den Tenor zur konkreten Festlegung des Beginns einer tariflichen Vergütungsverpflichtung klarstellend anpassen.
Parteien können im Revisionsverfahren auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf sich auf ein Parallelverfahren beziehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 17. März 2016, Az: 6 Ca 3106/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1216/16, Urteil
Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1216/16 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 8 (Punkte 32) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu vergüten.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %, die des Berufungsverfahrens der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 539/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch