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BAG·4 AZR 543/17·23.01.2019

Eingruppierung und Zulage: Feststellung von Beschäftigungszeit in Entgeltgruppe 8 (4 AZR 543/17)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung seiner Eingruppierung und die Zahlung tarifvertraglicher Vergütung für bestimmte Zeiträume. Streitpunkt war, ob die Zeiten als Beschäftigungszeit in Entgeltgruppe 8 nach dem Entgeltrahmentarifvertrag zu berücksichtigen sind. Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück, stellte die Zugehörigkeit für 1.12.2014–30.9.2018 fest, verurteilte zur Nachzahlung konkreter Beträge und zur monatlichen Zulage ab 1.7.2016; übrige Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Klage des Klägers teilweise stattgegeben: Eingruppierung und Nachzahlungen für bestimmte Zeiträume festgestellt, übrige Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Beschäftigungszeiten gemäß anwendbarem Entgeltrahmentarifvertrag einer Entgeltgruppe zuzuordnen, wenn die tariflichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

Bei Feststellung einer zu niedrigen Eingruppierung besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der daraus resultierenden Vergütung einschließlich Verzinsung für die jeweils geltend gemachten Zeiträume.

3

Ein individueller Anspruch auf tarifvertraglich bestimmte Zulagen kann für abgegrenzte Zeiträume festgestellt und vom Arbeitgeber gesondert zu leisten sein.

4

Eine Klage ist insoweit stattzugeben, als die tariflichen Voraussetzungen für Eingruppierung, Nachzahlung oder Zulage erfüllt sind, und insoweit abzuweisen, als solche Voraussetzungen nicht dargelegt oder nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 4. Februar 2016, Az: 6 Ca 3426/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1215/16, Urteil

Tenor

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - teilweise aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 4. Februar 2016 - 6 Ca 3426/15 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 bis zum Ablauf des 30. September 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015 und seit dem 13. Oktober 2015 sowie weitere 800,00 Euro brutto zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. Juli 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2018 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 39 % und der Kläger zu 61 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch