Feststellung: Beschäftigungszeit ab 1.11.2014 in Entgeltgruppe 8 zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht, seine Beschäftigungszeit ab 1.11.2014 sei bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 des einschlägigen Entgeltrahmentarifvertrags zu berücksichtigen. Das BAG hob die vorinstanzliche Abweisung der Klage auf und stellte fest, dass die Beklagte diese Zeit als Beschäftigungszeit anzurechnen hat. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Prozesskosten.
Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Feststellung, dass die Zeit ab 1.11.2014 als Beschäftigungszeit in Entgeltgruppe 8 zu berücksichtigen ist; Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden, dass der Arbeitgeber bestimmte Zeiten als Beschäftigungszeit nach einem anwendbaren Entgeltrahmentarifvertrag zu berücksichtigen hat.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und den Tenor so abändern oder ergänzen, dass die tarifliche Einstufung bzw. die Anrechnung von Beschäftigungszeiten festgestellt wird.
Eine unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.
Die Zurückweisung einer Berufung mit der Maßgabe der Klarstellung des Tenors ist ein zulässiges Ergebnis der Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsüberprüfung, sofern die inhaltliche Entscheidung sachgerecht getroffen wurde.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 8. März 2016, Az: 2 Ca 3102/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1208/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1208/16 - insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. März 2016 - 2 Ca 3102/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch