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BAG·4 AZR 515/12·27.08.2014

Berufung/Revision: Klage als unzulässig abgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben

ArbeitsrechtVerfahrensrechtKlagezulässigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob beim Arbeitsgericht Klage; der Beklagte legte Berufung und Revision ein. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Klage. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen LAG auf und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten; Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555, §313a ZPO).

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen; Berufung des Beklagten stattgegeben und Urteil der Vorinstanz aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Klage unzulässig, ist sie abzuweisen; die Zulässigkeitsprüfung kann Anlass für die Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils sein.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung abändern, soweit dies zur rechtsfehlerfreien Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlich ist.

3

Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterliegende Partei zu tragen; bei Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit fallen die Kosten der Klägerin zu.

4

Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein Parallelverfahren verweisen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 26. Mai 2011, Az: 3 Ca 15/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. März 2012, Az: 3 Sa 954/11, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 - 3 Sa 954/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Mai 2011 - 3 Ca 15/11 - abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung im Parallelverfahren - 4 AZR 518/12 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Treber Creutzfeldt Mayr Steding