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BAG·4 AZR 505/15·24.08.2016

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtArbeitsprozessrechtKostenrecht im ArbeitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß den angegebenen Vorschriften. Das BAG wies die Revision ab und ordnete an, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. Keine weiteren Entscheidungsgründe wurden dokumentiert.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils in der Sache.

2

Die Kosten der Revision hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen; die Kostenentscheidung folgt regelmäßig aus dem Unterliegen in der Rechtsmittelinstanz.

3

Parteien können gemäß den einschlägigen Vorschriften auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch das Urteil im Tenor ohne weitere Ausführungen ergehen kann.

4

Wird die Revision zurückgewiesen, bedarf es zur Kostenentscheidung keiner gesonderten Tatsachenerörterung, wenn die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 182/14, Teilurteil

vorgehend ArbG Kassel, 28. Oktober 2014, Az: 9 Ca 182/14, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1486/14, 18 Sa 1581/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1486/14 - und - 18 Sa 1581/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen