BAG-Urteil zur Zurückweisung der Revision und Kostenfolgen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ beim BAG Revision gegen das Urteil des Hessischen LAG einlegen. Zentral war die Überprüfung der Revisionsgründe; die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision, da keine ausreichenden rügengestützten Rechtsfehler vorgetragen wurden.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf sodann auf Grundlage der Akten entscheiden (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine substantiierte Darlegung von revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehlern vorlegt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Fehlende oder unzureichende Rügen in der Revision führen zur Versagung eines aufhebenden Entscheidungserfolgs; die bloße Rüge ohne konkrete Substantiierung genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 181/14, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1576/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1576/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen