Revision gegen Urteil des Hessischen LAG (4 AZR 503/15) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurück und verpflichtet ihn zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs.1 S.2 ZPO verzichtet. Die Entscheidung erfolgt damit ohne nähere Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, bleibt die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang wirksam und endgültig.
Derjenige, dessen Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht in der Entscheidung.
Die Entscheidung kann auch ohne eigene ausführliche Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verkündet werden, wenn die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklärt haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 211/14, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1578/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1578/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen