Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts an das Bundesarbeitsgericht. Die Parteien verzichteten gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das BAG wies die Revision zurück und bestimmte, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. Die Entscheidung enthält keine weiteren inhaltlichen Ausführungen aufgrund des Parteiverzichts.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs.1 Satz1 und §313a Abs.1 Satz2 ZPO wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht auf dieser Grundlage entscheidet.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, wenn die vorgebrachten Rügegründe dem angefochtenen Urteil keinen durchgreifenden Erfolg verschaffen.
Bei Zurückweisung einer Revision hat das Berufungsgericht grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern nicht abweichend entschieden wird.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, den Tenor zu formulieren und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 29. Oktober 2014, Az: 1 Ca 109/14, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1787/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1787/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen