Revision vor dem BAG gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Gericht den Tenor gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO erließ. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision führt dazu, dass der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen hat.
Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Gericht den Tenor ohne weitere Wiedergabe dieser Ausführungen erlassen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung, wenn die rechtliche Überprüfung keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 9. Dezember 2014, Az: 9 Ca 214/14, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1708/14 (TU), 18 Sa 1763/14 (SU), Urteil
vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2015, Az: 9 Ca 214/14, Teilurteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1708/14 - und - 18 Sa 1763/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen