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BAG·4 AZR 498/15·24.08.2016

Revision im Arbeitsrecht: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen, Kostenpflicht des Klägers

ArbeitsrechtRechtsmittelverfahrenKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einlegen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 24.8.2016 zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß den angegebenen Vorschriften verzichtet.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts als zurückgewiesen; Kläger zu Kosten der Revision verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, was im Urteil vermerkt werden kann.

2

Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, so trägt in der Regel der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision.

3

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht beendet das Revisionsverfahren hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 180/14, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1575/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1575/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen