BAG: Revision zurückgewiesen — Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§72 Abs.5 ArbGG; §§555 Abs.1, 313a Abs.1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Vorinstanzentscheidung bleibt damit bestehen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO möglich und führt dazu, dass das Urteil ohne erneute Wiedergabe dieser Teile verkündet werden kann.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung und beendet das Revisionsverfahren zugunsten der vorinstanzlichen Entscheidung.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern gesetzliche Ausnahmen nicht greifen.
Die Feststellung des Tenors einschließlich der Kostenfolge bleibt auch bei Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wirksam und rechtsverbindlich.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 259/14, Teilurteil
vorgehend ArbG Kassel, 11. November 2014, Az: 9 Ca 259/14, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1485/14 (TU), 18 Sa 1580/14 (SU), Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1485/14 - und - 18 Sa 1580/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen