Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien haben auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Damit wird die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz und führt grundsätzlich zur Kostenlast beim Revisionsführer.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Verzichten die Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf deren Abdruck verzichten.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler der Vorentscheidung darlegt, die eine Abänderung rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 213/14, Teilurteil
vorgehend ArbG Kassel, 28. Oktober 2014, Az: 9 Ca 213/14, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1487/14 (TU), 18 Sa 1582/14 (SU), Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1487/14 - und - 18 Sa 1582/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen