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BAG·4 AZR 495/15·24.08.2016

Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

VerfahrensrechtArbeitsgerichtsverfahrenKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO). Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt.

Ausgang: Revision des Klägers vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

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Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Eröffnung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten, sodass das Gericht dies in der Entscheidung vermerkt.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Der Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen entbindet das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht von der Verpflichtung, das Urteil nach den prozessualen Vorschriften zu prüfen und zu begründen, soweit gesetzlich erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Ausgang des Revisionsverfahrens; bei Zurückweisung der Revision erfolgt die Belastung des Klägers mit den Kosten der Revision.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 183/14, Teilurteil

vorgehend ArbG Kassel, 28. Oktober 2014, Az: 9 Ca 183/14, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1488/14 (TU),18 Sa 1583/14 (SU), Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1488/14 - und - 18 Sa 1583/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen