Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO). Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt.
Ausgang: Revision des Klägers vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Eröffnung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten, sodass das Gericht dies in der Entscheidung vermerkt.
Wird die Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen entbindet das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht von der Verpflichtung, das Urteil nach den prozessualen Vorschriften zu prüfen und zu begründen, soweit gesetzlich erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Ausgang des Revisionsverfahrens; bei Zurückweisung der Revision erfolgt die Belastung des Klägers mit den Kosten der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 183/14, Teilurteil
vorgehend ArbG Kassel, 28. Oktober 2014, Az: 9 Ca 183/14, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1488/14 (TU),18 Sa 1583/14 (SU), Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1488/14 - und - 18 Sa 1583/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen