Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß den zitierten Vorschriften. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück und verurteilte sie zur Tragung der Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht in der Sache nicht für begründet erachtet, so wird sie abgewiesen und die unterlegene Partei trägt die Kosten der Revision.
Das Bundesarbeitsgericht kann bei Einwilligung der Parteien und bestehender Parallelentscheidung auf eigene, umfangreiche Feststellungen verzichten und die Entscheidung des Parallelverfahrens zugrunde legen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 15. November 2016, Az: 2 Ca 1043/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2017, Az: 7 Sa 991/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2017 - 7 Sa 991/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 265/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Steding Klotz