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BAG·4 AZR 490/19·13.05.2020

BAG: Teilweise stattgegebene Revision – Zahlung von Entgelt 12.270,43 €

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprücheTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Revision gegen die Entscheidung des Hessischen LAG und begehrte die Zahlung von insgesamt 12.270,43 € brutto. Das Bundesarbeitsgericht hob die Berufungsentscheidung insoweit auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Die Parteien hatten auf ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 12.270,43 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision teilweise stattgeben und die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich einzelner Zahlungsanträge aufheben und selbst über diese Anträge entscheiden.

2

Wird die Berufungsentscheidung insoweit aufgehoben, kann das Gericht die Beklagte zur Leistung der bestrittenen Geldforderungen mitsamt Verzugszinsen verurteilen.

3

Bei Geldforderungen kann das Gericht Verzugszinsen in einer vom Gesetz vorgegebenen Höhe über dem Basiszinssatz festsetzen und zeitlich differenziert für einzelne Teilbeträge bestimmen.

4

Parteien können nach den jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch das Gericht von einer erneuten Wiedergabe absehen kann.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Offenbach, 7. Februar 2018, Az: 10 Ca 341/16, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 17. Januar 2019, Az: 5 Sa 405/18, Urteil

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2019 - 5 Sa 405/18 - aufgehoben, soweit es hinsichtlich Anträgen des Klägers auf Zahlung von insgesamt 12.270,34 Euro brutto nebst Zinsen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Februar 2018 - 10 Ca 341/16 - zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

II. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter deren jeweiliger Zurückweisung im Übrigen - das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.270,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.597,33 Euro seit dem 28. Oktober 2016, aus 246,43 Euro seit dem 1. November 2016, aus 2.606,43 Euro seit dem 1. Dezember 2016, aus jeweils 246,43 Euro seit dem 1. Januar 2017, 1. Februar 2017 und 1. März 2017, aus jeweils 338,26 Euro seit dem 1. April 2017, 3. Mai 2017, 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. September 2017, 3. Oktober 2017 und 1. November 2017, aus 2.698,26 Euro seit dem 1. Dezember 2017 sowie aus jeweils 338,26 Euro seit dem 3. Januar 2018 und 1. Februar 2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 489/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Rinck Klug S. Gey-Rommel Moschko