Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Bezug auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 313a Abs. 1 ZPO) auf Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG bezog sich auf das Parallelverfahren und bestätigte die Vorinstanz.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanzentscheidung keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt regelmäßig die unterliegende Partei, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO auf den Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in diesem Fall auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren beziehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 286/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 11 Sa 77/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 11 Sa 77/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht