Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG berücksichtigte die Hinweise und traf die Kostenentscheidung.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das LAG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in der Revisionsinstanz unterliegt, trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels; die Revision wird zurückgewiesen, wenn sie keinen Erfolg hat.
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und sich auf ein Parallelverfahren beziehen; dies ist zulässig (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ermöglicht dem Gericht, das Verfahren anhand der vorgebrachten Bezugnahmen zu entscheiden; er ersetzt jedoch nicht die gerichtliche Entscheidungsbefugnis über die Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 218/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 11 Sa 75/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 11 Sa 75/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht