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BAG·4 AZR 471/16·22.03.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 462/16 auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO). Das BAG bezog sich auf das Parallelverfahren und ersparte eine erneute Darstellung des Sachverhalts.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

2

Parteien können im Hinblick auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf das Parallelverfahren beziehen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

3

Erfolgt ein wirksamer Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, ist eine summarische Entscheidung des Gerichts ohne erneute vollständige Sachverhaltsdarstellung möglich, wenn auf das einschlägige Parallelverfahren Bezug genommen wird.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 219/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 11 Sa 76/15, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 11 Sa 76/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht