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BAG·4 AZR 470/16·22.03.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eingelegt. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und legte die Verfahrenskosten dem Kläger auf. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte prozessuale Rechtsgrundlage.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können im Hinblick auf eine bereits entschiedene Parallelfrage auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf sich auf die Parallelentscheidung beziehen.

2

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen durch eine gleichgelagerte Entscheidung geklärt sind oder die Rügen des Revisionsführers keinen durchgreifenden Erfolg versprechen.

3

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

4

Die Verweisung auf eine Parallelentscheidung kann mit Rückgriff auf die einschlägigen prozessualen Vorschriften (z. B. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO) erfolgen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 217/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 11 Sa 74/15, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 11 Sa 74/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht