Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eingelegt. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und legte die Verfahrenskosten dem Kläger auf. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte prozessuale Rechtsgrundlage.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Hinblick auf eine bereits entschiedene Parallelfrage auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf sich auf die Parallelentscheidung beziehen.
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen durch eine gleichgelagerte Entscheidung geklärt sind oder die Rügen des Revisionsführers keinen durchgreifenden Erfolg versprechen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Die Verweisung auf eine Parallelentscheidung kann mit Rückgriff auf die einschlägigen prozessualen Vorschriften (z. B. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO) erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 217/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 11 Sa 74/15, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 11 Sa 74/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht