Revision der Klägerin zurückgewiesen – Verweis auf Parallelverfahren und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurück und legt die Kosten der Klägerin auf. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Gericht nahm daher auf das Parallelverfahren Bezug und entschied wie dort.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsverletzung in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Parteien können hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf deren Darstellung verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf die Ausführungen eines Parallelverfahrens Bezug nehmen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels; bei Zurückweisung der Revision sind der unterliegenden Partei die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Das Bundesarbeitsgericht kann Verfahren in gebotener Weise als entschieden erklären, wenn sich die Parteien in Bezug auf die Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auf ein anderes, gleichgelagertes Verfahren stützen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 212/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 10 Sa 59/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 10 Sa 59/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht