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BAG·4 AZR 467/18·16.10.2019

Revision des Klägers zurückgewiesen (BAG, 4 AZR 467/18)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg eingelegt. Die Parteien verzichteten ausdrücklich auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unter Hinweis auf ein Parallelverfahren (4 AZR 76/19). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Nürnberg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen werden; insoweit trifft die unterlegene Partei regelmäßig die Kosten der Revision.

2

Parteien können gemäß der Angabe im Tenor auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG; §§ 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3

Das Gericht kann eine Entscheidung unter Verweis auf ein Parallelverfahren treffen, wenn die Parteien auf die Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

4

Die Kostenentscheidung gehört zum Tenor und bestimmt die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Weiden, 24. August 2017, Az: 2 Ca 195/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 14. Juni 2018, Az: 5 Sa 351/17, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2018 - 5 Sa 351/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 76/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Theodor Wuppermann