Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Bezug auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein; das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf das Parallelverfahren 4 AZR 462/16 Bezug genommen. Das BAG entschied unter Zugrundelegung dieses Verzichts und stützte sich auf die genannten gesetzlichen Grundlagen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die außer- oder innergerichtliche Verzichtserklärung auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist wirksam und ermöglicht dem Gericht, das Verfahren ohne erneute Darstellung des Tatbestands zu entscheiden.
Bei wirksamem Verzicht kann das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Entscheidungsgründe eines einschlägigen Parallelverfahrens Bezug nehmen, soweit die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften vorliegen.
Wird die Revision in der Sache zurückgewiesen, kann der unterlegene Revisionsführer zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt werden.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision ohne zusätzliche Feststellungen zur Sachverhaltsdarstellung abweisen, wenn durch den Verzicht der Parteien keine entscheidungserheblichen Umstände unaufgeklärt bleiben.
Zitiert von (1)
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Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 275/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 Sa 48/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 48/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht