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BAG·4 AZR 466/16·22.03.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Bezug auf Parallelverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein; das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf das Parallelverfahren 4 AZR 462/16 Bezug genommen. Das BAG entschied unter Zugrundelegung dieses Verzichts und stützte sich auf die genannten gesetzlichen Grundlagen (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die außer- oder innergerichtliche Verzichtserklärung auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist wirksam und ermöglicht dem Gericht, das Verfahren ohne erneute Darstellung des Tatbestands zu entscheiden.

2

Bei wirksamem Verzicht kann das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Entscheidungsgründe eines einschlägigen Parallelverfahrens Bezug nehmen, soweit die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften vorliegen.

3

Wird die Revision in der Sache zurückgewiesen, kann der unterlegene Revisionsführer zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt werden.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision ohne zusätzliche Feststellungen zur Sachverhaltsdarstellung abweisen, wenn durch den Verzicht der Parteien keine entscheidungserheblichen Umstände unaufgeklärt bleiben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 275/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 Sa 48/15, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 48/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht