Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen (4 AZR 465/16)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO) wegen eines Parallelverfahrens (4 AZR 462/16). Das BAG entschied daher ohne erneute Tatsachendarstellung.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht auf deren Wiedergabe verzichten kann.
Wird eine Revision als unbegründet verworfen, wird sie zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei auferlegt.
Das Gericht kann seine Entscheidung unter Berücksichtigung einschlägiger Parallelverfahren treffen, wenn die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und damit eine gesonderte Darstellung entbehrlich wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 253/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 Sa 47/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 47/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht